Aspekte der Kommunalen Selbstverwaltung

Die Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 (zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020) bildet die Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung.

 

Nach Art. 29 GO ist die Gemeindeverwaltung auf die kommunalen Hauptorgane, den Gemeinderat und den ersten Bürgermeister, aufgeteilt. Beide sind durch ihre direkte Wahl in gleicher Weise legitimiert und stehen mit unterschiedlichen Kompetenzen nebeneinander. Dies betrifft vorbereitende, willensbildende, vollziehende und kontrollierende Funktionen, die den beiden Organen jeweils einzeln oder gemeinsam zugeordnet werden können. Damit die Gemeindeverwaltung allerdings reibungslos funktioniert, ist vor allem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Hauptorgane unabdingbar.

Gemeindegebiet Niedertaufkirchen

Die Gemeinde Niedertaufkirchen ist Teil der Verwaltungs-gemeinschaft Rohrbach, zu der auch die Gemeinden Erharting und Niederbergkirchen gehören.

Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Gemeindrats-mitgliedern und dem ersten Bürgermeister. Dem Gemeinderat kommen als kommunalem Kollegialorgan folgende Funktionen zu:

  1. er bereitet gemeindliche Entscheidungen vor, etwa durch Anträge und Beschlussfassungen einzelner oder mehrerer Gemeinderatsmitglieder (Gestaltungsfunktion),
  2. er trifft Entscheidungen und fasst Beschlüsse (Willensbildungsfunktion) und
  3. er kontrolliert den Vollzug der Beschlüsse durch den ersten Bürgermeister (Kontrollfunktion).

Der Gemeinderat repräsentiert die Bürgerschaft. Die Stellung kommt ihm durch die Direktwahl der Bürger*innen zu. Eine besondere Aufgabe des Gemeinderats ist der Erlass einer Geschäftsordnung.

 

Steht die Zuständigkeit, vor allem der Willensbildungsfunktion, in Frage, so gilt die Vermutung für die Zuständigkeit des Gemeinderats.



Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist als selbständiges Organ der Gemeinde in alle Funktionen der Gemeinde eingebunden:

  1. er bereitet als Vorsitzender des Gemeinderats die Entscheidungen maßgeblich vor (Vorbereitungsfunktion),
  2. er entscheidet als Mitglied des Gemeinderates mit (Willensbildungsfunktion),
  3. er vollzieht als Leiter der Verwaltung weitgehend allein (Vollzugsfunktion) und
  4. er wirkt als Mitglied des Gemeinderats an der Kontrolle mit (Kontrollfunktion).

Diese starke Stellung resultiert aus der Direktwahl, die ihm die gleiche Legitimation wie dem Gemeinderat selbst verleiht. Zudem repräsentiert er die Bürgerschaft nach außen und als deren gesetzlicher Vertreter. 

Bürgerbeteiligung

Jede Bürgerin und jeder Bürger besitzt das aktive und passive Wahlrecht für den Gemeinderat und den ersten Bürgermeister. Darüber hinaus stehen ihr/ihm folgende Instrumente für eine bürgerschaftliche Mitwirkung zur Verfügung: 

  1. die Bürgerversammlung als Mitberatungsgremium,
  2. der Bürgerantrag als kommunales Initiativrecht,
  3. das Recht auf Eingaben und Beschwerden (direkt an den Gemeinderat oder den Bürgermeister) und
  4. das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.

Voraussetzung für ein bürgerschaftliches Engagement ist es, sich über das lokale Gemeindegeschehen und die rechtlichen Grundlagen zu informieren.